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Regeln müssen sein ... hier sind unsere!

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Prozessmanagement e.V. 

§ 1 Name, Sitz 

Der Name des Vereins ist: „Deutsche Gesellschaft für Prozessmanagement (abgekürzt DGP) e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg und ist im Vereinsregister des Landes Sachsen-Anhalt beim Amtsgerichts Stendal eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins 

Die DGP will das Gedankengut des Prozessmanagements einschließlich seiner Systeme umfassend in deren gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, betrieblichen, unternehmerischen und wissenschaftlichen Umfeldern und Beziehungen in allen Zweigen der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens anregen, weiterentwickeln, fördern und verbreiten. Zu diesem Zweck will sie vor allem die interdisziplinäre wissenschaftliche Forschung und Entwicklung auf den Gebieten des Vereinszweckes fördern, die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, neue, insbesondere systemübergreifende Verfahren und Erkenntnisse des In- und Auslandes aus Praxis und Wissenschaft an alle Interessenten der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens vermitteln, dem Einsatz von Systemen, Methoden und Verfahren fortschrittlicher Managementpraxis durch Aus- und Weiterbildung, zugehörige Zertifizierung sowie Lehrangebote und -veranstaltungen für die interessierten Kreise den Weg bereiten, Bildung eines einheitlichen Berufsbildes fördern, die Bildung und Verbreitung einer einheitlichen Terminologie des Prozessmanagements in Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gremien aktiv betreiben, die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung pflegen. die Ziele des Vereins als Gemeinschaftsarbeit umsetzen und fördern. Zur Förderung ihrer Ziele ist die DGP Herausgeber eines Newsletters. Dieser ist das offizielle Organ der DGP, in der satzungsmäßige Mitteilungen an die Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden. Die Mitglieder erhalten das Organ der DGP kostenlos. 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

Die DGP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Evangelischen Johannesstift Berlin (Stiftung des bürgerlichen Rechts) oder deren Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 4 Mitgliedschaft, Beiträge 

Mitglied der DGP kann jede natürliche (persönliches Mitglied) oder juristische Person (korporatives Mitglied) werden, die bereit ist, den Satzungszweck der DGP und ihre Ziele anzuerkennen und zu unterstützen. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so hat er ihn auf Verlangen des Antragstellers der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen. Die Ablehnung durch den Vorstand hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft wird am ersten Tag des dem stattgebenden Beschluss der Mitgliederversammlung folgenden Monats begründet. Die Ehrenmitgliedschaft kann einer Persönlichkeit verliehen werden, die sich in hervorragender­ Weise um die DGP verdient gemacht hat. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindestens 20 Mitgliedern der DGP. Die Mitglieder entrichten Beiträge: 

  • persönliches Mitglied: 50,00 Euro pro Jahr 
  • aktive Mitgliedschaft: kostenlos
  • Ehrenmitglied: kostenlos 
  • korporatives Mitglied: 300,00 Euro pro Jahr 
  • In besonderen Härtefällen kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern auf deren schriftlichen Antrag Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen. 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod eines persönlichen Mitglieds, durch Insolvenz eines Mitglieds, durch Austritt; er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss mindestens drei Monate vor dessen Ablauf schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden, durch Ausschluss; er kann erfolgen, wenn das Mitglied – dem Ansehen oder den Zwecken des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder – mit mindestens einem Jahresbeitrag in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht in der gesetzten Frist bezahlt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Auf schriftliches Verlangen des betroffenen Mitgliedes hat der Vorstand seinen Beschluss der­ nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen, diese entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Der Antrag auf Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe der DGP sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Vorstand nach § 26 BGB. Der Verein kann zur Wahrnehmung seines Vereinszwecks und zur Mitgliederbetreuung Gremien schaffen. Diese Gremien und deren Aufgabenstellung entstehen durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss muss mit mindestens 75% der anwesenden Stimmen gefasst werden. In die Organe und Gremien können nur natürliche Personen gewählt werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt. Die Mitglieder werden durch einen Brief zur Mitgliederversammlung eingeladen. Mit Zustimmung des Mitglieds kann die Einladung auch elektronisch erfolgen. Die Themen der Tagesordnung sind nennen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten.

§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Jede Satzungsänderung ist dem Finanzamt und dem Vereinsregister mitzuteilen. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse ist jedoch nicht von ihrer Protokollierung abhängig.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: die Wahl des Vorstandes die Entlastung des Vorstandes die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes, Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, Entscheidungen über Anträge aus der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, Entscheidungen über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Entscheidungen über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten der DGP, dem stellvertretenden Präsidenten der DGP sowie mindestens drei, höchstens sieben weiteren Mitgliedern. Der Präsident ist der Sprecher des Vorstandes und führt den Titel „Präsident der Deutschen Gesellschaft für Prozessmanagement e.V.“. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der DGP zuständig, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er leitet im Übrigen den Verein, verwaltet das Vereinsvermögen, regelt die Beteiligungsangelegenheiten, legt die Richtlinien für die Vereinsarbeit fest und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der Grundsätze des Kollegialprinzips zu geben. Durch Beschluss des Vorstandes kann eine Verteilung von Aufgabengebieten an einzelne Mitglieder des Vorstandes vorgenommen werden. Der Vorstand kann den für ein Aufgabengebiet verantwortlichen Mitgliedern des Vorstandes die selbstständige Erledigung über­tragen. Zur Wahrnehmung der operativen Aufgaben bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer. Er ist Angestellter des Vereins. Im Rahmen der vom Vorstand gefassten Beschlüsse ist er für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwort­lich. Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung festlegen. Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand kraft Amtes an. Er trägt den Titel „Geschäftsführendes Vorstandsmitglied“. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Präsident im Auftrag des Vorstandes. Die Mitglieder des Vorstandes müssen persönliche Mitglieder des Vereins sein. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Vorstand ist Herausgeber des Organs der DGP. Er kann die Herausgeberschaft auf ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes oder auf persönliche Mitglieder federführend übertragen. Der Vorstand ist berechtigt, Berater zuzuziehen.

§ 10 Vorstand gem. § 26 BGB

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten vertreten.

§ 11 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliedersammlung gewählt. Jedes Mitglied der DGP kann bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung Vorschläge schriftlich beim Vorstand der DGP einreichen. Jeder Kandidat muss seiner Kandidatur schriftlich zustimmen. Gewählt sind die Kandidaten mit der jeweils höchsten Stimmenzahl. Aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder werden in weiteren Abstimmungsgängen durch die Mitgliederversammlung der Präsident und der stellvertretende Präsident gewählt.

§ 12 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Mitgliederstimmen. Vor der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins soll eine informelle Mitgliederbefragung statt­finden. Die Mitgliederversammlung bevollmächtigt den Vorstand, Beanstandungen des Registergerichts durch Anpassung des Satzungstextes zu beheben. Magdeburg, den 15.01.2015



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